Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde, die X. gegen Y. eingereicht hat. Der Fall betrifft die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erhöhung des Unterhaltsbetrags durch das kantonale Gericht im Verfahren der ehelichen Schutzmassnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 138 Abs. 1 ZGB, der sich auf die Einführung neuer Beweismittel und neuer Anträge im Berufungsverfahren in Scheidungssachen bezieht, weder auf das Verfahren der ehelichen Schutzmassnahmen noch auf das Verfahren der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anwendbar ist. Diese Verfahren zielen in der Tat in erster Linie auf eine schnelle Beilegung des Streits ab, im Gegensatz zum Scheidungsverfahren, in dem die Suche nach der Wahrheit und der materiellen Richtigkeit des Urteils Vorrang hat.

Folgli…