Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen A.A. und B.A. haben 2012 zwei landwirtschaftliche Grundstücke veräussert. Die Kantonale Steuerverwaltung Aargau hat den Veräusserungsgewinn als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit verbucht. Die Steuerpflichtigen erhoben Einspruch und waren der Ansicht, dass die Gewinne der Grundstückgewinnsteuer unterliegen sollten. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau wies zunächst den Einspruch ab, woraufhin sich die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht wandten. Dieses hob den Entscheid auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung an die Steuerverwaltung. Anschliessend kam die Sache wieder vor das Spezialverwaltungsgericht, das die Beschwerde der Steuerpflichtigen für begründet erklärte und feststellte, dass die Veräusserungsgewinne der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Daraufhin erhob die Kantonale Steuerverwaltung Aargau Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Steuerverwaltung zurückwies. Gegen diesen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts wandten sich die Steuerpflichtigen direkt an das Bundesgericht, ohne erneut das Verwaltungsgericht anzurufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht lässt ausnahmsweise die Beschwerde der Steuerpflichtigen zu, obwohl sie den ordentlichen kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft haben. Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde omisso medio im öffentlichen Recht zulässig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die kantonale Oberbehörde hat in einem ersten Verfahren einen Rückweisungsentscheid erlassen, der entweder nicht selbstständig anfechtbar war oder von der betroffenen Partei nicht angefochten wurde. 2.…