Sachverhalt
Die Eheleute S. sind Miteigentümer eines ca. 250 Jahre alten Bauernhauses, das in einer Höhe von ca. 915 m und in einer Entfernung von 1 bis 1,2 km vom Dorf T. liegt. Ihr Grundstück (Parzelle Nr. 431) ist über eine Gemeindestraße mit dem Dorf verbunden. Der Zugang zu ihrem Haus erfolgt jedoch über einen Feldweg, der über die Parzellen Nr. 1301 des Pfadfinderverbands T. und Nr. 432 von R. führt. Die Eheleute S. haben kein Fahrrecht auf diesem Weg, sondern lediglich ein im Grundbuch eingetragenes Fußgängerrecht. Sie haben daher eine Klage auf Gewährung eines notwendigen Fahrrechts über diese Parzellen erhoben. Ihr Antrag wurde von den kantonalen Instanzen abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Rekurs der Eheleute S. teilweise gutgeheißen. Es vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz, wonach Wohnhäuser mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, keine unbegrenzte Geltung hat, insbesondere wenn sich das Gebäude außerhalb des Ortsbereichs befindet. Daher begründen die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers, die nicht der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entsprechen, keinen Anspruch auf Gewährung eines notwendigen Durchgangs.
Die Eheleute S. haben jedoch Anspruch auf einen notwendigen Durchgang für Transporte, die üblicherweise mit Kraftfahrzeugen erfolgen, wie die Anlieferung von…