Sachverhalt
Der Rechtsstreit stand zwischen G. und D. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte G. zur Zahlung von 48.720 CHF an D. G. legte Berufung gegen dieses Urteil ein, während D. eine Anschlussberufung erhob. Das Obergericht wies die Berufung von G. ab und gab der Anschlussberufung von D. statt, indem es G. zur Zahlung von 89.405,20 CHF verurteilte.
G. erhob Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht, das die Beschwerde teilweise gutgeheißen und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen hat. Nach der Rückweisung erklärte G. den Rückzug seiner Berufung, was D. jedoch ablehnte. Das Obergericht verurteilte schließlich G. zur Zahlung von 77.372 CHF an D.
Erwägungen
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Berufung nicht zum Nachteil der Gegenpartei, die eine Anschlussberufung erhoben hat, zurückgezogen werden, wenn das angefochtene Urteil durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur teilweise bestätigt wird. Das Kantonsgericht ist nämlich an die Begründung des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts gebunden, auch wenn dieses sich auf eine Kassation ohne Sachentscheidung beschränkt hat.
Daher war der Rückzug der Berufung durch G. unzulässig, da…