Sachverhalt
Josef Sidler (Kläger) reichte im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Bauarbeiten eine Offerte ein. Die paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe beschloss daraufhin, bei ihm eine Lohnkontrolle durchzuführen, da er nicht bereit war, Angaben über die dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellten Arbeitnehmer zu machen. Auf Gesuch der Beklagten verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern den Kläger, die Kontrolle durch ein vom Regierungsrat bestelltes Kontrollorgan zu dulden. Der Kläger beantragte daraufhin beim Regierungsrat, ein unabhängiges Kontrollorgan einzusetzen und Gegenstand sowie Umfang der Kontrolle zu umschreiben. Der Regierungsrat setzte das kantonale Einigungsamt als besonderes Kontrollorgan ein und umschrieb den Gegenstand der Kontrolle.Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung des Klägers gegen den Entscheid des Regierungsrats nicht ein. Es begründet dies damit, dass es sich hierbei nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Der Regierungsrat hat lediglich das Kontrollorgan bestimmt und den Kontrollgegenstand umschrieben, ohne über allfällige Pflicht- oder…