Sachverhalt

Die Bergbrunnen-Quelle in Urtenen-Schönbühl wurde durch den Bau des Grauholztunnels der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beeinträchtigt. Die Quellenrechtsinhaber verlangten, dass die SBB qualitativ und quantitativ gleichwertiges Ersatzwasser liefern oder eine Entschädigung von rund 588.000 Franken für die Neufassung der Quelle bezahlen. Die Eidgenössische Schätzungskommission verpflichtete die SBB jedoch lediglich zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung von 100.000 Franken. Gegen dieses Urteil erhoben die Quellenrechtsinhaber Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Schätzungskommission. Es führte aus, dass die Quellenrechtsinhaber zwar durch den Tunnelbau in ihren Nachbarrechten gemäss Art. 706 und 707 ZGB beeinträchtigt wurden, diese Abwehrrechte jedoch gegenüber dem mit Enteignungsrecht ausgestatteten Eisenbahnunternehmen unterdrückt sind. Die Quellenrechtsinhaber können daher nur noch eine enteignungsrechtliche Entschädigung in Form von Geld- oder Realersatz verlangen.

Ein Anspruch auf Realersatz gemäss Art. 10 EntG könne im vorliegenden Verfahren vor der Schätzungskommission nicht geltend gemacht werden, da dies dem…