Sachverhalt
Die Raymund Caluori AG hatte für den Neubau des naturhistorischen Museums in Chur einen Werkvertrag über Schlosserarbeiten inklusive Handläufe abgeschlossen. Nachdem sich herausstellte, dass die Handläufe für eine Wendeltreppe statt einer geraden Treppe ausgeführt werden mussten, verlangte die Caluori AG eine Preiserhöhung. Das Bundesgericht wies die Klage auf Preiserhöhung ab, da die Caluori AG als sorgfältiger Unternehmer die Notwendigkeit der Wendeltreppe hätte erkennen müssen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass in diesem Fall Art. 373 Abs. 2 OR anwendbar ist und nicht die allgemeine Regelung zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Art. 373 Abs. 2 OR erlaubt dem Richter, bei unvorhersehbaren Umständen, die die Fertigstellung des Werks erheblich erschweren, eine Preiserhöhung oder Vertragsauflösung zu bewilligen.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Caluori AG als sorgfältiger Unternehmer die Notwendigkeit der Wendeltreppe hätte erkennen müssen. Aus den Ausschreibungsunterlagen, den Plänen und dem…