Sachverhalt
[B.], ein iranischer Staatsangehöriger, geboren 1951, ist am 21. Dezember 1985 mit seiner Frau und ihren beiden Kindern in die Schweiz eingereist. Ihm wurde am 30. Juni 1988 Asyl gewährt, und er erhielt eine jährlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Januar 1995 beantragte [B.] die Niederlassungsbewilligung, aber sein Antrag wurde am 2. August 1995 vom Kantonalen Bevölkerungsamt des Kantons Genf aufgrund von Art. 28 AsylG und Art. 10 Abs. 1 Bst. d ANAG abgelehnt. Der Staatsrat des Kantons Genf wies B.s Beschwerde gegen diese Entscheidung ab. Daraufhin erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [B.] ab. Die Hauptstreitfrage betraf die Auslegung des Begriffs "Ausweisung" in Art. 28 AsylG. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass mangels spezifischer Bestimmungen im AsylG oder in der Flüchtlingskonvention auf die allgemeine Ausländergesetzgebung, insbesondere Art. 10 Abs. 1 Bst. d ANAG, zurückzugreifen sei. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er dauerhaft und erheblich von der Sozialhilfe abhängig ist.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass [B.] und seine Familie seit mehr als 9 Jahren vollständig von der Sozialhilfe…