Sachverhalt

Der Streit betrifft die Frage, ob bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers die Einkünfte, die er während der Jahre seiner ersten Ehe, die durch den Tod seiner Ehefrau aufgelöst wurde, vollständig oder zur Hälfte berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer, geboren 1933, heiratete 1956 H., die 1985 verstarb. Seit 1992 ist er in zweiter Ehe mit C., geboren 1938, verheiratet. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat ihm mit Wirkung vom 1. Februar 1998 eine ordentliche Altersrente von 1'815 Franken pro Monat sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau von 544 Franken pro Monat zugesprochen. Diese Rente basiert auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 58'506 Franken und auf der Skala der vollen Renten 44. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Beschwerde, mit der B. die vollständige Berücksichtigung seiner während seiner ersten Ehe erzielten Erwerbseinkünfte verlangte, abgewiesen. B. hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG müssen die von den Ehegatten während der Jahre ihrer Ehe erzielten Einkünfte bei Anspruch eines Ehegatten auf eine Altersrente halbiert und jedem von ihnen zugerechnet werden (Bst. b). Die Frage ist, ob diese Regel allgemein gilt, unabhängig vom aktuellen Zivilstand des Rentenbeziehers, oder nur, wenn dieser zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch verwitwet ist. 2. Obwohl der Wortlaut von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG in diesem Punkt nicht ganz klar ist, führt eine Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks, des Sinns und des zugrunde liegenden Werts der Norm zu dem Schluss, dass die Aufteilung der Einkünfte bei der Gewährung der Altersrente für die Kalenderjahre einer vorherigen, durch den Tod des Ehegatten…