Sachverhalt
Die Gesellschaft A. Immobilien AG hat gegen die Erben B. Klage erhoben, um die Zahlung einer Entschädigung von 48'000 Franken aufgrund der vom vorherigen Mieter H. in den Mietlokalen vorgenommenen Umbauten zu erwirken. Das Mietgericht Zürich und das Kantonsgericht des Kantons Zürich haben den Antrag abgelehnt. Die Gesellschaft A. Immobilien AG hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das BGE erachtet, dass Art. 260a Abs. 3 OR dispositiver Natur ist, so dass der Mieter im Voraus gültig auf eine Entschädigung für eine erhebliche Wertsteigerung verzichten kann. Diese Auslegung entspricht dem Geist und Zweck der Bestimmung, die den Parteien die Möglichkeit einräumen will, die Bedingungen zu vereinbaren, unter denen der Vermieter die vom Mieter vorgenommenen Umbauten akzeptiert. Eine gegenteilige Auslegung, die Art. 260a Abs. 3 OR…