Sachverhalt

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Bewertung der Integritätsbeeinträchtigung, wenn diese teilweise auf ein versichertes Ereignis (Unfall, einem Unfall gleichgestellte Körperverletzung oder Berufskrankheit) und teilweise auf nicht versicherte Vorerkrankungen zurückzuführen ist.

Die verschiedenen Fallkonstellationen sind wie folgt

  • Ein versichertes Ereignis führt zu einer Integritätsbeeinträchtigung, deren Schweregrad gemäß der Skala im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bewertet wird. Ergänzende Richtlinien wurden von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erarbeitet.
  • Mehrere versicherte Ereignisse führen zu unterschiedlichen Integritätsbeeinträchtigungen. Die Integritätsentschädigung wird dann aufgrund der Gesamtbeeinträchtigung festgelegt, ohne den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zu übersteigen.
  • Mehrere Ereignisse, von denen einige versichert und andere nicht versichert sind, führen zu einer Integritätsbeeinträchtigung. Die Entschädigung wird dann proportional zum Anteil reduziert, der durch die nicht versicherten Ereignisse verursacht wurde.
  • Wenn der Schaden mehrere separate Beeinträchtigungen umfasst, von denen ein Teil durch versicherte und ein Teil durch nicht versicherte Ereignisse verursacht wurde, muss jede Beeinträchtigung einzeln bewertet und die Entschädigung entsprechend dem Anteil der nicht versicherten Ereignisse für jede Beeinträchtigung reduziert werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass in letzterem Fall jede…