Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Versicherungsgesellschaft "Zürich" und Herrn M. betreffend die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG. Die Hauptfrage ist, ob die Verschlimmerung eines früheren Krankheitszustands durch Stoffe oder Arbeiten, die in der vom Bundesrat gemäß Art. 9 Abs. 1 UVG erstellten Liste aufgeführt sind, oder durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (Generalklausel) einer durch dieselben Ursachen hervorgerufenen Erkrankung gleichgestellt werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die zu Art. 68 Abs. 1 KVG entwickelte Rechtsprechung auch unter dem UVG noch anwendbar ist. Demnach wird die Verschlimmerung eines früheren Krankheitszustands durch Stoffe oder Arbeiten, die in der vom Bundesrat gemäß Art. 9 Abs. 1 UVG erstellten Liste aufgeführt sind, oder durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (Generalklausel) einer durch dieselben Ursachen hervorgerufenen Erkrankung gleichgestellt.

Das Gericht hat das Argument der Versicherungsgesellschaft, wonach die Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 1 KVG nicht auf Art. 9 Abs. 2 UVG anwendbar sei, abgelehnt. Es sah keinen triftigen Grund, die Verschlimmerung einer Vorerkrankung durch den…