Sachverhalt

Die Stiftung [T.] hatte vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein Subventionsversprechen für den Bau einer Einrichtung für ältere Menschen erhalten. Der Beschluss vom 14. April 1988 legte den vorläufigen Subventionsbetrag auf 885'000 Franken fest, unter der Bedingung, dass die Bauarbeiten vor dem 1. Juli 1990 beginnen.

Nachdem festgestellt wurde, dass die Bauarbeiten nicht fristgerecht begonnen hatten, widerrief das BSV das Subventionsversprechen durch Beschluss vom 18. Oktober 1990. Daraufhin erhob die Stiftung T. Beschwerde gegen diesen Beschluss.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGE) prüfte die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbeschlusses anhand der allgemeinen Grundsätze, die in Ermangelung spezifischer gesetzlicher Regelungen zum Widerruf von Verwaltungsentscheidungen gelten. Es kam zu dem Schluss, dass der Widerruf gerechtfertigt war, da das Subventionsversprechen einer ausdrücklich im Erstbeschluss vorgesehenen potestativ-auflösenden Bedingung unterlag.

Allerdings befand das Gericht, dass die Sanktion des Widerrufs angesichts der Umstände unverhältnismäßig war. Obwohl die Stiftung [T.] mit dem Baubeginn in Verzug geraten war und die zweimonatige…