Sachverhalt

Die Antragstellerin, ein Kind mit schwerer angeborener Krankheit (Mukopolysaccharidose Typ Sanfilippo), wurde in einer medizinisch-sozialen Einrichtung ohne Krankenhaus untergebracht. Die Ausgleichskasse lehnte die Übernahme der Kosten für ihren Aufenthalt ab, da die erforderlichen Maßnahmen hauptsächlich Krankenpflege und nicht medizinische Behandlung erforderten. Der Vater des Kindes hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens des Patienten, wenn sie geeignet sind, die angeborene Behinderung oder deren Folgen zu beeinflussen, als "notwendige medizinische Maßnahmen" im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, auch wenn sie von Pflegepersonal und nicht von Ärzten durchgeführt werden. Da das Kind sowohl Pflege als auch medizinische Behandlung benötigt, reicht es aus, dass eine der erforderlichen medizinischen Maßnahmen einen Krankenhausaufenthalt erfordert, damit der Versicherte Anspruch auf vollständige Krankenhausleistungen hat.

Im vorliegenden Fall benötigt das Kind Maßnahmen wie Sondenernährung, Absaugen von Sekretionen zur Verhinderung von Erstickungsgefahr, Medikamentengabe und Physiotherapie, die nur von medizinischem oder paramedizinischem Personal durchgeführt werden können.…