Sachverhalt

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde eingelegt, der die Integritätsentschädigung nach Amputation des rechten Zeigefingers auf Höhe des Mittelhandknochens des Versicherten auf 12,5% festgelegt hatte. Die SUVA hatte die Integritätseinbuße auf 7,5% gemäß ihren eigenen Bemessungsgrundlagen veranschlagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bewertungsmethode der SUVA, die sich auf die Bemessungsgrundlagen in Anhang 3 der UVV stützt, angemessen war. Im Unterschied zur Genugtuungsentschädigung im Privatrecht berücksichtigt die Integritätsentschädigung in der Unfallversicherung nicht die individuellen Umstände des Versicherten, sondern basiert ausschließlich auf der medizinischen Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung. Daher war die Berücksichtigung der…