Sachverhalt
In diesem Fall ging es um einen Doppelbürger, der sowohl die italienische als auch die spanische Staatsangehörigkeit besaß. Da beide Länder Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz haben, musste das Bundesgericht entscheiden, welche Staatsangehörigkeit für die Anwendung des massgebenden Rechts ausschlaggebend ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei Doppelbürgern mit Vertragsstaaten der Grundsatz der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit massgebend bleibt.Erwägungen
Entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spielt es sehr wohl eine Rolle, ob das italienisch-schweizerische oder das spanisch-schweizerische Abkommen zur Anwendung gelangt, da die Bestimmungen dieser Abkommen unterschiedlich sind. So gelten nach dem spanisch-schweizerischen Abkommen für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenleistung weniger strenge Voraussetzungen als nach dem italienisch-schweizerischen Abkommen.
Das Bundesgericht hält fest, dass bei Doppelbürgern mit Vertragsstaaten der Grundsatz der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit massgebend bleibt. Im Gegensatz dazu hat das Bundesgericht in einem früheren Urteil (BGE 119 V 1) bei einem Doppelbürger mit einem Vertragsstaat und einem…