Sachverhalt
Maisie B., geboren 1927, verheiratet, britische und kanadische Staatsangehörige, wohnhaft in Montréal (Kanada), beantragte im März 1990 die Gewährung einer Altersrente aus der AHV. Sie gab an, vom 1. November 1951 bis 31. Mai 1953 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte den Antrag ab, da die Antragstellerin die kanadische Staatsangehörigkeit besaß und es kein Abkommen mit Kanada gab. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde unter Berufung auf ihre britische Staatsangehörigkeit ein, aber die Beschwerde wurde vom Einzelrichter der Eidgenössischen Beschwerdekommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland wohnhafte Personen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, indem es Art. 23 Abs. 2 IPRG analog anwendete. Es stellte dann klar, dass, wenn der Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente von der Staatsangehörigkeit des Versicherten abhängt, die maßgebliche Staatsangehörigkeit entweder diejenige zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zur AHV oder bei Rentenbeginn ist. Besitzt der Versicherte mehrere Staatsangehörigkeiten, darunter die Schweizer Staatsangehörigkeit oder die eines Landes, das ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz geschlossen hat, ist stets diese letztere Staatsangehörigkeit als maßgeblich anzusehen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zu…