Sachverhalt

Der Verein [A.] mit Sitz in [B.] TG wurde vom Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau am 15. April 2014 von der Staats- und direkten Bundessteuer befreit. Mit Entscheid vom 4. März 2016 entzog das Departement dem Verein diese Befreiung wieder. Dagegen gelangte der Verein erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Der Verein erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis den Entzug der Steuerbefreiung, wenn auch mit einer anderen Begründung als die Vorinstanz. Entscheidend war, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit nicht erfüllt waren: - Es fehlte an einem genügenden Allgemeininteresse, da die Zuwendungen des Vereins fast ausschließlich an jüdisch-israelische Institutionen in wirtschaftlich hoch entwickelten Ländern flossen und damit ein zu enger Empfängerkreis bedacht wurde. - Es konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass die Mittel tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wurden. Stattdessen deutete einiges darauf hin, dass es sich um eine bloße…