Sachverhalt
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, in dem das Obergericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtoffenlegung bestimmter Informationen im Sonderprüfungsbericht abgelehnt hatte. Die Gesuchsteller ([B.] und weitere Mitbeteiligte) hatten zuvor ein Gesuch um Anordnung einer Sonderprüfung bei der [A. AG] gestellt, welchem das Obergericht teilweise stattgegeben hatte.
Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob die Gesuchsteller am Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 OR zu beteiligen sind oder ob das Obergericht des Kantons Zug als Beschwerdegegner in das Verfahren aufzunehmen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 OR nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist. Der Richter entscheidet vielmehr auf Begehren der Gesellschaft ohne Beteiligung der Gesuchsteller des Sonderprüfungsverfahrens. Den Gesuchstellern wird erst nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.
Entsprechend sind die Gesuchsteller in der Phase der Bereinigung nicht…