Sachverhalt
Der Fall betrifft die Verurteilung von [A.] wegen mehrfacher vollendeter und mehrfacher versuchter Einfuhrsteuerhinterziehung. Die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auferlegte [A.] zunächst eine Busse von 4 Millionen Franken, die später vom Obergericht des Kantons Zürich auf 2,5 Millionen Franken reduziert wurde. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Berechnung der Busse an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte [A.] schliesslich mit einer Busse von 3,098 Millionen Franken.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Rechtmässigkeit der Strafzumessung durch die Vorinstanz. Es stellt fest, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der altrechtlichen Bussen gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen hat, indem sie den Deliktsbetrag zusätzlich als Kriterium für die Strafzumessung innerhalb des individuellen Bussenrahmens berücksichtigt hat. Für vorsätzliche Einfuhrsteuerhinterziehungen nach altem Recht muss der Ausgangspunkt für die Strafzumessung ein Betrag in Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein, von dem aus die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen oder…