Sachverhalt
A.X., wohnhaft in Genf, hat 1986 zusammen mit ihrem Ehemann eine Immobiliengesellschaft gekauft, die Eigentümerin einer Villa ist. Die Finanzierung erfolgte durch zwei Kredite bei einer Bank. 1996 kündigte die Bank den Kredit und leitete Betreibungen ein. 2001 erzielte A.X. eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern, die insbesondere einen Forderungsverzicht der Bank in Höhe von 1'000'000 Fr. vorsah. Die Steuerverwaltung hat daraufhin diesen Betrag dem steuerpflichtigen Einkommen von A.X. für das Jahr 2001 hinzugerechnet. A.X. hat diese Entscheidung angefochten und geltend gemacht, dass der Forderungsverzicht ihre Leistungsfähigkeit bei Weitem übersteige.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.X. abgewiesen und entschieden, dass der von der Bank gewährte Forderungsverzicht gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG ein steuerpflichtiges Einkommen für A.X. darstellt, da er es ihr ermöglicht hat, ihre Schulden zu reduzieren und ihre finanzielle Situation zu verbessern. Die Tatsache, dass die erlassene Forderung aus Sicht des Gläubigers als wertlos angesehen werden kann, ist nicht relevant, da es auf die Perspektive des Schuldners ankommt, um zu beurteilen, ob der Forderungsverzicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht oder nicht.
Das Bundesgericht hat auch das Argument abgelehnt, dass der Forderungsverzicht als steuerfreier Kapitalgewinn gemäss Art.…