Sachverhalt
Im Nachlassverfahren der Gesellschaft B. AG in Zug hat die Muttergesellschaft C. AG in Rotterdam eine Forderung von 1'355'147'427 Schweizer Franken angemeldet. Laut Bericht der Verwalter wurde die Forderung teilweise in Höhe von 1'167'392'680 Franken anerkannt und teilweise in Höhe von 187'754'747 Franken bestritten. Mit Urteil vom 6. August 2012 eröffnete das Bezirksgericht Rotterdam über C. AG ein Insolvenzverfahren und ernannte A. zum Konkursverwalter. A. beantragte die Anerkennung dieser Entscheidung beim Kantonsgericht Zug, um die Ablehnung der Forderung von C. AG im Kollokationsplan anfechten zu können. Das Kantonsgericht sowie das Obergericht des Kantons Zug lehnten den Antrag ab. A. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG wird ein ausländischer Konkursbeschluss, der am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners ergangen ist, in der Schweiz auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung anerkannt, wenn der Staat, in dem der Beschluss ergangen ist, die Gegenseitigkeit gewährt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt diese Norm weit aus und sieht die Gegenseitigkeit als gegeben an, wenn das Recht des betreffenden Staates die Wirkungen eines ausländischen Konkurses in ähnlicher Weise anerkennt, ohne dass eine strenge Identität erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländische Staat ein Rechtshilfeverfahren vorsieht, das, obwohl formal unterschiedlich, materiell dem in Art. 166 ff. IPRG vorgesehenen Verfahren entspricht.
Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass die Niederlande zwar keine…