Sachverhalt

Die algerische Nationale Befreiungsfront (FLN) hatte ihre Gelder bei der Arabischen Handelsbank AG (BCA) in Genf auf Konten im Namen von X., dem Generalsekretär des Politbüros der FLN, hinterlegt. Nach dem Ausscheiden von X. aus dem Politbüro forderten die FLN und die Republik Algerien von der BCA die Rücküberweisung dieser Gelder, aber X. hatte sie bereits vor Zustellung der Sequestration an die Bank abgehoben. Daraufhin verklagte die Republik Algerien die BCA und ihren Delegierten Verwaltungsrat Zouhair Mardam Bey auf Zahlung der von X. abgehobenen Beträge.

Erwägungen

- Anwendbares Recht ist schweizerisches Recht, da die Wirkungen der Vertretungsmacht von X. gegenüber der BCA dem schweizerischen Recht unterliegen und die Rechtsbeziehungen zwischen der BCA und X. aufgrund einer Gerichtsstandsklausel dem schweizerischen Recht unterstehen. - Die BCA ist nur Verpflichtungen gegenüber X. als Kontoinhaber eingegangen, nicht aber gegenüber der FLN als Eigentümerin der Gelder. X. handelte nicht als direkter Vertreter der FLN, und die BCA musste sich nicht um die Gründe kümmern, aus denen X. Gelder auf sein Konto ein- oder abzahlte. Die BCA war daher berechtigt,…