Sachverhalt
Am 6. Oktober 1994 wurde über die Y. AG, ein Unternehmen im Kaviarhandel, der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaften V. und W. B.V. haben Forderungen gegen die Verwaltungsratsmitglieder A., B. und C. sowie gegen die Revisionsstelle XZ. (nunmehr X. AG) wegen verspäteter Konkurseröffnung abgetreten bekommen. Sie haben gegen diese Personen und Einheiten eine Verantwortlichkeitsklage erhoben und einen Betrag von 21'380'000 CHF geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat die Klage wegen Verjährung und mangelnder Begründung des Schadens abgewiesen. Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses eine Untersuchung zum geltend gemachten Schaden aufgrund der verspäteten Konkurseröffnung durchführt. Der Schaden infolge der verspäteten Konkurseröffnung ist durch einen Vergleich der Vermögenslage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung mit derjenigen, die bestanden hätte, wenn der Konkurs rechtzeitig eröffnet worden wäre, zu ermitteln. Massgebend sind nur die Verwertungswerte der Aktiven, nicht die Betriebswerte, da im Konkurs die Verwertung im Vordergrund steht. Wenn der…