Sachverhalt

Die X. AG, eine operativ tätige Gesellschaft mit Sitz im Kanton Graubünden, unterhält eine Zweigniederlassung im Kanton Zürich. Im Jahr 2007 veräußerte die Gesellschaft einen Teil ihres Grundstücks in Zürich. Der handelsrechtliche Gewinn setzte sich aus einem geringfügigen Buchgewinn und einem beträchtlichen realisierten konjunkturellen Mehrwert zusammen. Im Kanton Zürich, der ein monistisches System der Grundstückgewinnbesteuerung hat, ergab sich aufgrund des anwendbaren "Verkehrswerts vor zwanzig Jahren" kein steuerbarer Grundstückgewinn. Im Kanton Graubünden, der ein dualistisches System hat, wurde der gesamte Wertzuwachsgewinn in die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Gleichzeitig wies die Gesellschaft einen Betriebsverlust auf, der mit dem Grundstückgewinn verrechnet wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes:

- Aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung und des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss der Grundstückkanton (Kanton Zürich) den Betriebsverlust, den die Unternehmung im Sitzkanton (Kanton Graubünden) erleidet, auf den ihm objektmäßig zustehenden Wertzuwachsgewinn anrechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundstückkanton ein monistisches oder dualistisches System der Grundstückgewinnbesteuerung hat. - Der nach der Verlustanrechnung verbleibende…