Sachverhalt

Der Schweizerische Bundesrat beschloss 1987, das bereits in den 1970er Jahren weitgehend fertiggestellte und seither stillgelegende Teilstück der Nationalstrasse N 4 von der Verzweigung Blegi bis Knonau in Betrieb zu nehmen. Aufgrund einer Einigung zwischen den Kantonen Zug und Zürich sollte zur Entlastung der Gemeinden Steinhausen und Cham eine nur teilweise Inbetriebnahme der N 4 auf Zuger Boden realisiert und hierfür eine provisorische Auffahrtsrampe im Gebiet Bibersee erstellt werden. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) erhob Einsprache gegen dieses Projekt und verlangte, dass zunächst eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Teileröffnung der Nationalstrasse N 4 keine zusätzliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, da die bestehenden Umweltbelastungen lediglich anders verteilt werden und keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Eine Prüfung ist jedoch dann notwendig, wenn für die Teileröffnung ein neuer Autobahnanschluss geschaffen wird, der weder im generellen Projekt noch im ursprünglichen Ausführungsprojekt vorgesehen war. Da im vorliegenden Fall ein solcher neuer Anschluss geplant war, unterlag das Projekt der…