Sachverhalt
Der Kanton Wallis ersuchte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) um Bewilligung, einen Teil des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für die Jagd zu öffnen, um den stark angestiegenen Rothirschbestand zu reduzieren und die Waldschäden zu vermindern. Das BAFU stimmte einer begrenzten Anzahl von Rothirschabschüssen zu. Der Staatsrat des Kantons Wallis erliess daraufhin einen Nachtrag, der einen Teil des Aletschwalds für die Rotwildjagd öffnete. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, da es sich beim Aletschwald um ein Naturschutzgebiet handle, in dem die Jagd verboten sei.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das angefochtene Urteil auf. Es stellt fest, dass die Jagd in den Jagdbanngebieten grundsätzlich verboten ist (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 JSG). Allerdings kann der Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 JSG). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere die Schutzziele des Aletschwalds als Naturschutzgebiet und UNESCO-Welterbe zu berücksichtigen sind. Die Massnahmen sind so auszugestalten, dass Störungen für weitere im Gebiet lebende (geschützte) Arten auf ein…