Sachverhalt

Die Schweizerische Post, eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, erwarb 1986 einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in Davos. 1998 übertrug sie einen Teil dieses Anteils an einen Miteigentümer. Das Grundbuchamt Davos verpflichtete die Post zur Entrichtung einer Handänderungssteuer. Die Post berief sich vor den kantonalen Instanzen erfolglos auf ihre Steuerbefreiung nach Bundesrecht. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Post ab, nahm aber die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Rüge, eine kantonale Abgabe sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, grundsätzlich nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts erhoben werden kann, nicht aber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Post kann daher gegen die Abgabeverfügung nur den Beschwerdeweg beschreiten, nicht aber die verwaltungsrechtliche Klage erheben.

Weiter prüft das Gericht, ob die Post gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten des Eidgenossenschaft von der…