Sachverhalt
Die Gesellschaft J.H. Kunz AG verkaufte Herrn Baginski eine Villa und teilte ihm mit, dass das Bauvolumen ca. 2'500 m3 betrage. Tatsächlich maß das errichtete Haus jedoch nur 1'850 m3. Nach Entdeckung dieser Differenz verklagte Herr Baginski J.H. Kunz AG auf Schadenersatz wegen Minderwerts des erworbenen Objekts.Erwägungen
Das BGG erachtet, dass die Angabe des Bauvolumens eine Garantie des Verkäufers im Sinne von Art. 197 OR darstellt, die analog auf den Immobilienverkauf (Art. 221 OR) anwendbar ist. Diese Garantie ist nicht davon abhängig, dass der Rauminhaltsmangel das Objekt für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet macht oder seinen Wert erheblich mindert. Es genügt, dass die Angabe die Kaufentscheidung des Käufers oder die Annahme der Vertragsbedingungen beeinflusst hat.
Obwohl Mengenangaben an sich keine Sachmängel im Sinne von Art. 197 ff. OR darstellen, erachtet das BGG, dass sie, wenn sie zur Beschreibung des verkauften Objekts, wie im Fall des Bauvolumens eines Hauses, dienen, Garantieansprüche begründen können. Art. 219 Abs. 1 und 2 OR, der eine Sonderregelung für Flächenabweichungen vorsieht, steht der Anwendung von Art. 197 OR im vorliegenden Fall nicht entgegen, da…