Sachverhalt
[H.] hat nicht auf die Einberufung der Zivilschutzorganisation der Stadt Bern für den Einführungskurs am 2. und 3. Mai 1985 reagiert; er hat mitgeteilt, dass er künftigen Einberufungen nicht nachkommen werde.
Das Kantonsgericht des Kantons Bern hat ihn am 3. Juni 1986 auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen schwerer Verletzung des ZSG zu 30 Tagen unbedingter Haft verurteilt.
[H.] hat Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Ziel, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu einem neuen Urteil zurückzuweisen.
Erwägungen
Das BGE erachtet das Verhalten von [H.] als eindeutigen Schwerwiegendsfall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZSG. Obwohl er nur einer Einberufung für einen 2-tägigen Einführungskurs nicht nachgekommen ist, offenbart seine kategorische Weigerung, künftig irgendwelche Zivilschutzdienstpflichten zu erfüllen, eine besonders intensive deliktische Absicht und eine besonders verwerfliche Haltung gegenüber der Gemeinschaft, was eine strengere Strafe rechtfertigt.
Das BGE weist das Argument von [H.] zurück, er handle aus Gewissensgründen und sei daher gemäss Art. 81 Abs. 2 WG milder zu beurteilen. Die Verweigerung des Zivilschutzdienstes, angesichts…