Sachverhalt
A.X., geboren 1951 und wohnhaft in Genf, bezieht seit 2001 eine lebenslange Rente aus der 3. Säule b, die ihm von der Gesellschaft Y. ausgezahlt wird. Diese Rente wird ihm aufgrund eines Rentenversicherungsvertrags vom 2. Juli 2001 gewährt, dessen Versicherungsnehmer seine Mutter B.X. war, die eine Einmalprämie von 469'082 Fr. gezahlt hatte. Der Vertrag enthielt keine Rückkaufklausel. In seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 gab A.X. 24'000 Fr. als Einkommen aus der lebenslangen Rente an. Die Kantonale Steuerverwaltung Genf hat jedoch den kapitalisierten Wert dieser Rente als Vermögen besteuert, gemäß der in Genf bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Gesetzgebung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Genfer Gesetzgebung, soweit sie nicht rückzahlbare lebenslange Rentenversicherungen der Vermögenssteuer unterwirft, gegen Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verstößt. Gemäß der einhelligen Lehre gehören Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen wie eine lebenslange Rente nicht zum steuerbaren Vermögen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StHG, wenn sie nicht rückzahlbar sind.
Das Bundesgericht hat daher den…