Sachverhalt
Die Erbengemeinschaft A. und weitere Grundeigentümer erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), das Ausführungsprojekt zur Lärmsanierung der Sentibrücken der Nationalstrasse A2 in Luzern zu genehmigen. Sie beanstandeten, dass zu Unrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet worden sei. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das UVEK zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass bei Lärmsanierungsprojekten, die sich auf die Errichtung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwänden beschränken, in der Regel keine UVP nötig sei. Anders verhalte es sich jedoch bei der Überdeckung oder Einhausung solcher Strassenabschnitte, da in diesen Fällen die UVP-Pflicht näher zu prüfen sei, insbesondere im Hinblick auf Luftreinhaltung, Katastrophenschutz und Grundwasserschutz.
Im vorliegenden Fall würden im Rahmen des Projekts nicht nur Lärmschutzwände auf den Sentibrücken errichtet, sondern auch mehrere Öffnungen bei den angrenzenden Tunneln geschlossen. Damit würden die ganz überdeckten Strassenbereiche geringfügig vergrössert, was mit einer Einhausung vergleichbar sei. Zudem rückten die zugedeckten Bereiche näher zusammen, sodass sich Fragen zur…