Sachverhalt
Am 30. April 1997 beschloss die Bundesversammlung das revidierte Fernmeldegesetz (FMG). Dieses sieht unter anderem vor, dass für den Betrieb eines Fernmeldedienstes und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums eine Konzession benötigt wird. Die Erteilung dieser Konzessionen liegt in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommunikationskommission). Im April 1998 erteilte die Kommunikationskommission zwei neue landesweite Mobilfunkkonzessionen, eine an die diAx mobile und eine an die Orange Communications SA. Die Sunrise Communications AG und weitere Bewerber erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Entscheide beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein. Es begründet dies damit, dass bei der Erteilung von Mobilfunkkonzessionen kein Anspruch auf Konzessionserteilung besteht, wenn nicht genügend Frequenzen für alle Bewerber zur Verfügung stehen. In einer solchen Situation verfügt die Kommunikationskommission über Entschliessungs- und Auswahlermessen, was gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedeutet. Auch eine direkte Berufung auf Art. 6 der…