Sachverhalt
Dieser Fall betrifft den Nachlass eines italienischen Bürgers, C.B., der am 14. September 2007 in Mailand verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz im Kanton Tessin hatte. In seinem eigenhändigen Testament vom 21. Februar 1997 hat C.B. seine drei Kinder aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und damit seine zweite Ehefrau, B.B., ausgeschlossen. Letztere hat daraufhin bei der Bank A. AG eine Zahlungsaufforderung eingereicht, um Informationen und Unterlagen zu den Konten und sonstigen Bankbeziehungen des Verstorbenen zu erhalten.
Die Bank A. AG hat sich der Zahlungsaufforderung teilweise widersetzt. Nach mehreren kantonalen Entscheidungen wurde die Sache an das Bundesgericht zurückverwiesen, das letztlich die Beschwerde der Bank A. AG gutgeheißen hat.
Erwägungen
Zunächst hat das Bundesgericht festgestellt, dass gemäß Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien der Nachlass von C.B. ausschließlich dem schweizerischen Recht unterliegt, da dieser in seinem Testament eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen hat.
Weiterhin hat das Bundesgericht entschieden, dass B.B. als vom Testament vollständig ausgeschlossene Witwe ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht mehr geltend machen kann. Gemäß Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt nämlich der Anspruch auf Herabsetzung eines gesetzlichen Erben,…