Sachverhalt

Die französische Gesellschaft X. besitzt eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Zürich. In den Jahren 2008 und 2009 beantragte die Gesellschaft die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die auf den Erträgen aus Wertpapieren erhoben wurde, die von ihrer Schweizer Zweigniederlassung im Rahmen von Indexarbitragegeschäften gehalten wurden. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat diesen Anträgen nur teilweise stattgegeben. Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, die vom BVGer und anschließend vom BGer bestätigt wurde.

Erwägungen

4. Der Streit betrifft die Berechtigung der Ansprüche der Gesellschaft auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Eine Steuerhinterziehung muss nur dann geprüft werden, wenn die Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch nach dem Gesetz erfüllt sind. 5. In Bezug auf Art. 24 Abs. 3 VStG bestätigt das BGer die Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eines ausländischen Unternehmens, der auf einer Schweizer Betriebsstätte beruht, an die Bedingung der Zugehörigkeit der Erträge zum Betriebsvermögen geknüpft ist. Die streitigen Wertpapiere gehören nicht zum Betriebsvermögen der Schweizer Zweigniederlassung, da sie von der Zentrale der Gesellschaft in Frankreich im Rahmen von…