Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Schweizer Staatsangehöriger, der im Ausland wohnt, beantragte eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen AHV-Versicherung. Er machte geltend, dass er in gutem Glauben angenommen habe, weiterhin obligatorisch versichert zu sein, da auf seinen Einkünften AHV-Beiträge entrichtet worden waren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Gericht führte aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung ein Rechtsirrtum des Versicherten nicht als ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 11 der Verordnung über die freiwillige Versicherung in der AHV/IV (VFV) gilt, die eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung rechtfertigen würden. Vielmehr seien ausserordentliche Umstände nur dann gegeben, wenn der Versicherte durch äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände an der rechtzeitigen Einreichung der Beitrittserklärung gehindert war oder aufgrund einer falschen Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse die Anmeldung zu spät einreichte.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nicht durch äussere Umstände an der rechtzeitigen Einreichung der Beitrittserklärung gehindert. Sein…