Sachverhalt

Am 23. April 1978 stürzte Hans-Rudolf Nebauer, geboren 1967, mit dem Fahrrad, als er einem Personenwagen auf seiner Fahrspur auswich. Er verletzte sich dabei am Schlüsselbein. Der Fahrzeuglenker setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort.

Die Krankenfürsorge-Kasse entschied am 13. Juni 1978, dass sie die Heilungskosten des Unfalls nicht übernehmen werde, da sie gemäß ihren Statuten bei Haftpflicht- oder Drittverantwortlichkeit keine Leistungen zu erbringen habe. Sie ging davon aus, dass im Fall des Versicherten Hans-Rudolf Nebauer der Bund für Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung aufkomme.

Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27. Februar 1979 ab, da der Bundesschutz gemäß Art. 76 SVG als Drittverantwortlichkeit im Sinne der genannten statutarischen Bestimmungen zu qualifizieren sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen erachtet, dass die Subsidiaritätsklauseln der Statuten der Kasse gemäß Art. 44 Bst. g und 45 Ziff. 2 Bst. a darauf abzielen, die Kasse aus dem Kreis der haftpflichtigen Schuldner auszuschließen, soweit andere Entschädigungsschuldner die Heilungskosten und den Verdienstausfall zu tragen haben.

Gemäß Art. 76 Abs. 3 SVG greift der Bundesschutz nur ein, soweit das Opfer anderweitig keine Entschädigung erlangen kann. Er ist daher gegenüber anderen haftpflichtigen Schuldnern subsidiär. Entgegen der Auffassung der Kasse und der Vorinstanz hat der Bund hierfür keine…