Sachverhalt
Der Fall betrifft den Ferrages-Bach, der die angrenzenden Parzellen Nr. 8288 und 8294 der Gemeinde Vully-les-Lacs (VD) durchquert. Der Bach befindet sich derzeit unterirdisch in einer Rohrleitung mit einem Durchmesser von 600 mm, deren hydraulische Kapazität unzureichend ist, was zu häufigen Überschwemmungen führt. Im Rahmen der Annahme zweier Teilzonennutzungspläne erteilte der Waadtländer Dienst für Gewässer, Böden und Abwasser (SESA) die Genehmigung für die Offenlegung des unteren Bachabschnitts. Die Grundstückseigentümer C., D. (später A. AG) und B. haben gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben.Erwägungen
Das Verwaltungsgericht des Waadtländer Kantonsgerichts hat den Rekurs der Grundstückseigentümer teilweise gutgeheißen, indem es die Bedingung hinzufügte, dass der Zugang zur Garage auf Parzelle Nr. 8288 gewährleistet sein muss. Im Übrigen hat es den Entscheid des SESA und die Teilzonennutzungspläne bestätigt.
Das BGer hat den Rekurs der Grundstückseigentümer abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Art. 38 und 38a GSchG sowie die Art. 3 und 4 Abs. 2 GSchV eine ausreichende Rechtsgrundlage für…