Sachverhalt

B. war Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft X AG. Am 3. März 1997 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und ein summarisches Konkursverfahren angeordnet. Am 17. April 1997 meldete die Ausgleichskasse SPIDA offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23'731.45 Franken bei der Konkursverwaltung an. Der Kollokationsplan lag vom 8. bis 27. Dezember 1997 zur Einsichtnahme auf. Am 3. Dezember 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse B. zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 23'731.45 Franken für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 1996. Am 16. März 1999 erhielt sie einen Verlustschein für die gesamte in der Konkursmasse angemeldete Forderung.

Erwägungen

- Gemäß ständiger Rechtsprechung erlangt die Ausgleichskasse den Schaden aus der Insolvenz des Arbeitgebers in der Regel erst mit der Hinterlegung des Kollokationsplans Kenntnis. Dies gilt auch im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens, da dessen Eröffnung allein noch keine Kenntnis des Schadens begründet. - Der Umstand, dass die Sozialversicherungsforderungen nicht mehr in der zweiten, sondern in der dritten Klasse rangieren, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens durch die Ausgleichskasse. Die Rechtsprechung zur…