Sachverhalt

Vom 6. bis 9. September 1982 besetzten der polnische Staatsangehörige Florian Kruszyk und drei seiner Landsleute die polnische Botschaft in Bern. Die Besetzer nahmen die Botschaftsmitarbeiter sowie einen zufälligen Besucher als Geiseln und stellten Forderungen an die polnische Regierung. Das Bundesstrafgericht befand die vier Besetzer für schuldig verschiedener Straftaten, die in den Räumlichkeiten der Botschaft begangen wurden, insbesondere Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Erpressung und andere Delikte. Der Anführer Kruszyk wurde zu sechs Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt, während die drei anderen Angeklagten aufgrund mildernder Umstände Freiheitsstrafen von zweieinhalb bis drei Jahren und eine fünfjährige Landesverweisung erhielten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies das Argument Kruszyks zurück, die Schweizer Gerichte seien nicht zuständig, da die Botschaft ein exterritoriales Gebiet sei. Gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts gehören diplomatische Vertretungen, obwohl ihr Personal und ihre Räumlichkeiten Immunität genießen, dennoch zum Hoheitsgebiet des Gaststaates und gelten nicht als exterritorial.

Hinsichtlich des von Kruszyk geltend gemachten Notstands befand das Gericht, dass er sich nicht in einer unmittelbaren und konkreten Gefahrensituation befand,…