Sachverhalt

Die Republik und der Kanton Jura hatten mit den Gesellschaften X AG und Y AG zwei Werkverträge für die Ausführung von Arbeiten, einschließlich der Lieferung und Montage von Kabelkanälen, abgeschlossen. Es entstand anschließend ein Streit zwischen den Parteien über die Qualität der Verzinkung und die Dicke der Kabelkanäle. Am 31. Oktober 1995 teilte der Bauherr dem Konsortium mit, dass er die Verträge auflöse, da dieses weiterhin nicht die vereinbarte Qualität und Art der Kabelkanäle liefere. Die Parteien konnten keine Lösung finden. Am 11. März 1996 kündigte der Kanton Jura die Verträge formell gemäß Art. 366 Abs. 2 OR, da offensichtlich war, dass das Konsortium den Vertrag mangelhaft und entgegen den getroffenen Vereinbarungen auszuführen beabsichtigte. Die klagenden Unternehmen haben daraufhin den Kanton Jura vor dem Bundesgericht auf Zahlung einer Entschädigung verklagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall erfüllt waren. Der Bauherr konnte daher wirksam auf die vom Unternehmen versprochenen Leistungen verzichten und gemäß Art. 107 Abs. 2 OR Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Obwohl der Brief vom 11. März…