Sachverhalt

Am 15. Juli 2008 reichten 47 Krankenversicherer Klage beim Schiedsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen Dr. med. A., Facharzt für Ophthalmologie FMH, ein. Sie verlangten, dass Dr. med. A. ihnen einen Teil seines Jahresumsatzes 2006 zurückerstatten müsse. Das Schiedsgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete Dr. med. A. zur Rückzahlung von Fr. 520'423.60 an die Krankenversicherer. Dr. med. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass für Rückerstattungsforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach dem 23. Februar 2005 nicht mehr Art. 56 Abs. 2 KVG, sondern Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG anwendbar ist. Obwohl die Rückerstattung der Honorare neu als "Sanktion" bezeichnet wird, bleibt die bisherige Rechtsprechung anwendbar, wonach kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Dr. med. A. ab…