Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.B.] wurde Opfer von mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern durch [D.] . Im Strafverfahren wurde [D.] verpflichtet, [A.B.] eine Parteientschädigung von CHF 12'294.50 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Nach Abschluss des Strafverfahrens beantragte [A.B.] beim Kanton Thurgau, diese Parteientschädigung als längerfristige Hilfe nach dem Opferhilfegesetz (OHG) zu übernehmen. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wies den Antrag jedoch ab. Gegen diesen Entscheid erhob [A.B.] Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der längerfristigen Hilfe nach OHG vom Betrag der Parteientschädigung, den das Bezirksgericht Weinfelden der Beschwerdeführerin zugesprochen hatte, abweichen durfte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Opfer, das ein nachträgliches OHG-Gesuch um Kostenübernahme stellt, nicht besser gestellt werden darf als ein Opfer, dem im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde. Die Vorinstanz überprüfte daher die Angemessenheit der im Strafverfahren erbrachten anwaltlichen Leistungen und kam zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand um 15,25 Stunden zu kürzen sei. Dementsprechend…