Sachverhalt

In dem Konkurs einer Gesellschaft, deren Verwaltungsräte sie waren, haben C. und Mitbeteiligte am selben Tag sowohl gegen das Inventar, den Kollokationsplan als auch die Verteilungsliste Beschwerde erhoben, insbesondere mit der Begründung, dass das Konkursamt die Befragung der Organe der Konkursmasse (Art. 244 SchKG) nicht durchgeführt habe. Da ihre Beschwerde abgewiesen wurde, haben sie Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, um geltend zu machen, dass die Bestimmung des Art. 244 SchKG, die die Anhörung des Schuldners zu jeder Forderungsanmeldung vorschreibt, eine zwingende Vorschrift des öffentlichen Rechts sei, deren Verletzung absolute Nichtigkeit zur Folge habe, die jederzeit festgestellt werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat bestätigt, dass Art. 244 SchKG nicht als zwingende Vorschrift des öffentlichen Rechts angesehen wird, deren Verletzung absolute Nichtigkeit zur Folge hätte, die jederzeit festgestellt werden könnte. Obwohl die Auffassung einiger Autoren,…