Sachverhalt
Die Gemeinde W. hat gegen B. ein Betreibungsverfahren zur Verwertung eines Grundpfandrechts eingeleitet wegen einer Forderung von 23'440 CHF zuzüglich 5% Zinsen seit dem 13. Oktober 1971, entsprechend einer von B. geschuldeten Grundstückgewinnsteuer. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsaufforderung erhoben und bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht, da die Bezeichnung des Gläubigers in der Zahlungsaufforderung (die Gemeindekanzlei von W.) unklar sei und der tatsächliche Gläubiger nicht identifiziert werden könne. Die Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde statt und hob die Zahlungsaufforderung auf. Die Gemeinde W. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, obwohl die Bezeichnung des Gläubigers in der Zahlungsaufforderung ungenau ist, der tatsächliche Gläubiger, nämlich die Gemeinde W., dennoch ohne Schwierigkeiten identifiziert werden kann. Denn es ist klar, dass die Gemeindekanzlei als Vertreterin der Gemeinde handelt, die als Rechtsträgerin berechtigt ist, in eigenem Namen zu betreiben. Daher muss die Zahlungsaufforderung nicht von…