Sachverhalt

Am 9. Februar 1967 erhob D., geboren 1966 in Bad Homburg, vor dem Amtsgericht Speyer Klage gegen F., italienischer Staatsangehöriger, damals wohnhaft in Speyer, auf Zahlung von Unterhalt. F. wurde persönlich zugestellt. Am 25. April 1967 beschloss das Gericht, die Mutter von D. als Zeugin zu vernehmen. Am 31. Mai 1967 erklärte sie, vor und während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit F. gehabt zu haben. Anschließend legte der Anwalt von F. sein Mandat nieder und F. kehrte nach Italien zurück. Am 26. März 1968 erließ das Gericht ein Versäumnisurteil, mit dem F. zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltszahlung von 95 DM an D. verurteilt wurde. F. erhob im Mai 1968 Einspruch gegen dieses Urteil, der jedoch am 9. Juli 1968 durch ein weiteres Versäumnisurteil zurückgewiesen wurde. Beide Urteile wurden F. gemäß § 175 ZPO durch Zustellung an die Post zugestellt.

Erwägungen

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass einige der in Art. 2 des Haager Übereinkommens genannten Voraussetzungen und einige der in Art. 4 genannten Unterlagen fehlen. Allerdings stellen die beiden Urteile, obwohl sie nach deutscher Terminologie als "Versäumnisurteile" bezeichnet werden, keine Versäumnisurteile im Sinne des internationalen Zivilprozessrechts dar, da sich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt am Verfahren beteiligt hat. Daher ist Art. 4 Ziff. 3 des Übereinkommens nicht anwendbar. Selbst wenn die Urteile als Versäumnisurteile anzusehen wären, wäre das Fehlen der in Art. 4 Ziff. 3 genannten Unterlagen kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckung, da die Urteile eine amtliche Feststellung der Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer enthalten, die dieselbe Funktion erfüllt wie die Vorlage der in dieser Bestimmung vorgesehenen Unterlagen. 4. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass ihm das zweite Versäumnisurteil vom 9. Juli 1968 nicht wirksam zugestellt wurde, da die Zustellung durch Übergabe an die Post gemäß § 175 ZPO nicht mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung vereinbar sei. Das Haager Übereinkommen von 1958 regelt jedoch nicht Fragen der Zustellung, sondern nur die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Die Frage, ob ein Urteil Rechtskraft erlangt hat, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem es erlassen wurde, hier also nach deutschem Recht. Nach deutschem Recht sind beide Versäumnisurteile rechtskräftig, was durch Vollstreckungsbescheinigungen belegt ist. 5. Der Beschwerdeführer macht…