Sachverhalt
Christian Thommen und das Referendumskomitee BWIS haben Beschwerde gegen das Dekret des Kantonsrats des Kantons Luzern über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erhoben. Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der Konkordatsbestimmungen, insbesondere zu Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam.
Die Beschwerdeführer machten geltend, das Konkordat verstosse gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte wie den Vorrang von Bundesrecht, die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen verwaltungsrechtlicher Natur sind und keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Sie dienen der Gefahrenabwehr und stehen daher nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam sind im Konkordat hinreichend…