Sachverhalt

Die StA des Kantons Zürich hat Lina Eggenberger, eine Bahnübergangsaufseherin in der Nähe des Bahnhofs Richterswil, wegen fahrlässiger Gefährdung des Eisenbahnverkehrs gemäß Art. 238 Abs. 2 StGB angezeigt. Am 22. März 1965 hatte Frau Eggenberger, obwohl ein Personenzug angekündigt war, versäumt, die Schranken zu schließen. Dem Lokführer gelang es durch eine Notbremsung, den Zug kurz vor dem Bahnübergang zum Stehen zu bringen. Das EJPD hat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Frau Eggenberger abgelehnt, da es keine konkrete und erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB sah. Gegen diese Entscheidung hat die StA Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

1. Gemäß Art. 15 Abs. 3 VG kann die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung eines Beamten nur verweigert werden, wenn die Straftat von geringer Schwere ist und durch eine disziplinarische Strafe hinreichend geahndet werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Ermittlungsakte die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat mit Sicherheit belegen; es genügt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Das EJPD muss bei seiner Beurteilung die bestehende Rechtsprechung berücksichtigen. 2. Die Frage, ob eine Notbremsung stets eine konkrete und erhebliche…