Sachverhalt

Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag für das Baunebengewerbe regelt seit dem 1. November 2000 die Arbeitsbedingungen in verschiedenen Bausektoren. Am 1. März 2002 haben zwei Gewerkschaften und zwei Arbeitgeberverbände aus dem Wallis, die alle Vertragsparteien des Vertrags sind, einen Verband mit der Bezeichnung "Paritätische Berufskommission des Walliser Baunebengewerbes" gegründet. Dieser Verband hat die Aufgabe, die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags im Kanton Wallis durchzusetzen. 2005 hat die Paritätische Kommission ein Verfahren gegen die Firma X. AG, die im Bezirk Monthey ansässig ist, eingeleitet. Sie machte geltend, dass dieses Unternehmen bestimmte Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags nicht einhält. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass X. AG den erweiterten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags unterliegt, wies aber den übrigen Antrag ab. X. AG legte Berufung ein, aber das Kantonsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Daraufhin erhob X. AG Beschwerde beim BGer, wobei sie hauptsächlich die Klagebefugnis der Paritätischen Kommission in Frage stellte.

Erwägungen

Der BGer wies die Beschwerde ab. Er war der Auffassung, dass Art. 357b OR es den Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrags erlaubt, vorzusehen, dass die gemeinsame Durchsetzung, einschließlich der Ausübung gerichtlicher Klagen, an Verbände delegiert wird, die sie zu diesem Zweck gegründet haben. Obwohl der Gesetzgeber den Vorschlag des Bundesrats von 1954 zur Einführung einer "Vertragsgemeinschaft" nicht übernommen hat, sind die Vertragsparteien berechtigt, neuartige Instrumente wie die Gründung von Verbänden einzusetzen, um die Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrags zu gewährleisten, soweit sie die Grundprinzipien des Rechts beachten.

Der BGer befand auch, dass die…