Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, geboren am 28. September 1960, leidet an einer angeborenen geistigen Behinderung und einer rechtsseitigen Hemiparese aufgrund einer Schädigung bei der Geburt. Die Invalidenversicherung hat ihr bisher verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Beiträge für eine Sonderschule sowie eine Hilflosenentschädigung für einen geringen Grad der Hilflosigkeit gewährt. Im Januar 1979 beantragte ihr Vater, dass sie eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung erhalte. Die Kommission der Invalidenversicherung kam aufgrund eines ärztlichen Berichts zum Schluss, dass sie lediglich einen geringen Grad der Hilflosigkeit aufweise. Die Gesuchstellerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung ist ein mittlerer Grad der Hilflosigkeit dadurch gekennzeichnet, dass die versicherte Person regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter für die meisten gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist oder dass sie regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter für mindestens zwei gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist und zudem einer ständigen persönlichen Überwachung bedarf.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Gesuchstellerin regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter für vier gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Bewegung ausserhalb der Wohnung und Kontakte zur Umwelt) angewiesen ist. Somit sind…